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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer

Mit der Erbschaftsteuer wird der Vermögensübergang von verstorbenen natürlichen Personen auf deren Erben besteuert.

Zu versteuernde Vermögensgegenstände sind beispielsweise:

  • Finanzielle Werte
  • Sachbezüge
  • oder Wertgegenstände

Die Höhe der Erbschaftsteuer wird entsprechend dem individuellen Wert des Vermögens und der Steuerklasse des Empfängers festgesetzt. Diese Steuer ist im §10 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) geregelt.

Demnach unterteilen sich die Steuerklassen der Erbschaftssteuer in:

  • Steuerklasse I: bestehend aus Ehegatten, Kindern und Stiefkindern, sowie Enkel der leiblichen oder Stiefkinder
  • Steuerklasse II: bestehend aus Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern und -kinder und geschiedene Ehegatten
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Personen

Je nach Höhe des vererbten Vermögens und der Steuerklasse des Erwerbers variiert die Erbschaftssteuer zwischen 7 und 50 Prozent.

Insbesondere im Mittelstand stellt die Erbschaftssteuer bei der Übertragung von Unternehmensanteilen, also dem Betriebsvermögen, oft eine beträchtliche Belastung dar, die unter Umständen eine Existenzbedrohung für das Unternehmen darstellen kann.

Um dieser Herausforderung zu begegnen, gab es Ausnahmeregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen, die jedoch aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016 eingeschränkt wurden (Stand 2024).

Zusätzlich zu diesen Regelungen gibt es Freibeträge von 20.000 bis 500.000 Euro je nach Verwandtschaftsgrad, die für bestimmte Steuerklassen gelten.

Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer und soll sicherstellen, dass die Erbschaftssteuer nicht durch vorzeitige Schenkungen umgangen wird.